Aufstellung der Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Ansbach; Amtsperiode 01.04.2025 bis 31.03.2030

Anfang nächsten Jahres werden von einem Wahlausschuss, der bei jedem Verwaltungsgericht bestellt ist, die ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und -richter aus den Vorschlagslisten der kreisfreien Städte und Landkreise für die Amtsperiode vom 01.04.2025 bis 31.03.2030 neu gewählt.

Es handelt sich dabei um ehrenamtliche Richterinnen und Richter, die zusammen mit den Berufsrichterinnen und -richtern in verwaltungsrechtlichen Verfahren beim Verwaltungsgericht Ansbach entscheiden. Sie wirken dabei als ehrenamtliche Richterinnen und Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit den gleichen Rechten wie die berufsmäßigen Richterinnen und Richter mit.

Aus dem Landkreis Roth sind durch den Kreistag Personen vorzuschlagen, aus denen der beim Verwaltungsgericht Ansbach eingesetzte Wahlausschuss die erforderlichen Personen auswählen wird.

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Sie sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirkes, d. h. im Regierungsbezirk Mittelfranken, haben.

Vom Amt als ehrenamtliche Richterin bzw. ehrenamtlicher Richter sind ausgeschlossen:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
  2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
  4. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter kann nicht berufen werden:

  1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. Richter,
  3. Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,
  4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  5. Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter unterliegen einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue. Somit darf zur ehrenamtlichen Richterin bzw. zum ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nur berufen werden, wer nachweisbar die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung einzutreten.

Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG).

Wer ein solches Ehrenamt anstrebt, kann beim Landratsamt Roth, Abteilung 2 (Kommunale Angelegenheiten), Weinbergweg 1, 91154 Roth, schriftlich, per Mail (AL2@landratsamt-roth.de) oder telefonisch (09171 81 1515) die Bewerbungsunterlagen beantragen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Sitzungsdienst anstrengend und zeitraubend sein kann und dass deshalb entsprechende Anforderungen an Gesundheit und zeitliche Verfügbarkeit der bewerbenden Person gestellt werden müssen. Jede interessierte Person soll daher in ihrer Bewerbung zum Ausdruck bringen, dass sie bereit und in der Lage ist, das ehrenamtliche Richteramt auch tatsächlich wahrzunehmen.

Die vollständig ausgefüllten Bewerbungsunterlagen müssen dem Landratsamt Roth, Abteilung 2 (Kommunale Angelegenheiten), Weinbergweg 1, 91154 Roth bis spätestens 01.07.2024 im Original vorliegen.

Für Fragen und weitere Informationen können sich interessierte Personen per Mail an AL2@landratsamt-roth.de oder telefonisch an 09171 81 1515 wenden.